Schadensfall

Verhalten im Schadenfall

Ist im Schadenfall die Schadenssumme bei Brand, Diebstahl oder einem Wildschaden höher als 250 Euro, muss man die Polizei einschalten.

Als Versicherter einer Kfz-Versicherung sind Sie zur ordnungsgemäßen und ausreichenden Mitarbeit verpflichtet. Dies gilt hinsichtlich einer Anzeige, der Aufklärung und der Schadensminderung im Schadensfall.

SchadensfallDie sogenannte Anzeigepflicht besagt, dass Sie als Versicherter die Pflichten haben. Beispielsweise müssen Sie jeden Schaden binnen sieben Tagen Ihrer Versicherung melden. Wenn der für die Versicherungsgesellschaft von Bedeutung ist und sie diesen abdeckt. Der Begriff Aufklärungspflicht steht für die Verpflichtung des Versicherten generell, vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Dazu gehören Fragen zu den Umständen des Unfallhergangs und zur Klärung des Schadensfalls. Hierzu gehört auch die Pflicht, dass Sie, solange am Unfallort bleiben, bis alle nötigen Daten und Feststellungen aufgenommen wurden. Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Polizei sind der Versicherung ebenfalls mitzuteilen. Die Schadenminderungspflicht besagt, dass Sie als Versicherter dafür Sorge tragen müssen, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das gilt auch noch nach Eintreten des Schadens.

Werden gegen Sie als Versicherten Ansprüche gestellt, ganz gleich, ob außergerichtlich oder gerichtlich, müssen Sie dies ebenfalls sofort melden. Spätestens jedoch eine Woche später, bei der Versicherung melden. Haben Sie eine Kaskoversicherung abgeschlossen und das Fahrzeug zum Beispiel aufgrund der Reparaturarbeiten entfernen, muss man dies schriftlich mitteilen.

Übersteigt der Schaden eine Höhe von 250 Euro in einem Schadenfall, muss man die Polizei informieren. Macht man dies nicht, nimmt man Sie bei Verletzung dieser Pflicht im Rahmen der KFZ Haftpflichtversicherung in Regress. Hierbei kann die Versicherung eine Leistungskürzung von bis zu 5.000 Euro geltend machen.

Schadenmeldung und Unfallprotokoll im Schadenfall

Im Falle eines Autounfalls ist der erste Schritt natürlich das Absichern der Unfallstelle, um weitere Schäden und Gefahren zu verhindern. Gibt es Verletzte, stehen an zweiter Stelle das Erstversorgen dieser Personen und anschließend natürlich der Notruf bei Polizei und Rettung.
Die Einsatzkräfte sind bei Personenschaden, bei hohem Sachschaden, bei Fahrerflucht oder Einigungsproblemen in jedem Fall zu alarmieren. Lediglich die sogenannten Bagatellschäden kann man im Schadenfall ohne polizeiliche Aufnahme abwickeln. Diese meist eher kleineren Schäden wickeln die Versicherungen untereinander ab. Wichtig hierfür ist allerdings die beidseitige Aufnahme eines Unfallprotokolls. Diese händigt man Ihnen in der Regel schon beim Abschluss Ihrer Kfz-Versicherung aus. Wichtig ist, dass das fertig ausgefüllte Unfallprotokoll von beiden Seiten unterzeichnet wurde.

Wenn es Probleme mit der Aufnahme des Unfallprotokolls geben sollte, ist die Polizei zu rufen. Eine Schuldanerkenntnis ist nie ohne Absprache mit der eigenen Versicherung abzugeben. Das könnte Ihrem Unfallgegner einen erheblichen Vorteil verschaffen. Nach dem Schadenfall müssen Sie Ihren Fahrzeugversicherer umgehend informieren. Sind Sie der Unfallverursacher, bringt dies eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse mit sich. Aus diesem Grunde entscheiden sich viele Versicherte vor allem bei kleineren Schäden, die Versicherung außen vorzulassen. Dementsprechend tragen Sie den Schaden selbst.

 

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